Satzung

§ 1 Sitz und Name

  • Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Essen.
  • Die GRÜNE JUGEND Essen ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Essen und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.
  • Die GRÜNE JUGEND Essen hat Programm-, Satzungs-, und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Essen dürfen dem Grundkonsens der Partei und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.
  • Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Essen ist in Essen. 

§ 2 Mitgliedschaft

  • Mitglied der GRÜNEN JUGEND Essen kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Essen liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.
  • Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
  • Die Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND Essen steht auch Nichtmitgliedern offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.
  • Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbands.

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§ 3 Organe

Die Organe der GRÜNE JUGEND Essen sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

  • Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Essen ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
  • Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  • Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.
  • Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 
  • Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Essen.
    • Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.
    • Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.
    • Sie wählt den Kreisvorstand.
    • Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.
  • Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, allein oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.
  • Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Änderungsanträge sind bis zu zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
  • Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
  • Abstimmungen sind offen durchzuführen.
  • Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.

§ 5 Vorstand

  • Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Essen nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Essen. 
  • Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer Schatzmeister*in, die*der politische Geschäftsführer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
  • Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Kreisvorstand.

Die Sprecher*innen, der geschäftsführende Kreisvorstand sowie der Kreisvorstand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.

  • Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Auflösung

  • Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  • Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde zuletzt am 27. Oktober 2023 geändert. Mit Beschluss der Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.